§ 1365 BGB - Verfügung über Vermögen im Ganzen - Einfache Erklärung
Jul 15, 2023Sinn und Zweck von § 1365 BGB
Um den Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) abzusichern, unterliegen die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verfügungsbeschränkungen. Ansonsten könnten sie kurz vor Ende der Ehe das Vermögen veräußern, den Zugewinn schmälern und so dafür sorgen, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich ins Leere läuft. Eingebettet ist die Prüfung von § 1365 BGB in der Regel in eine sachenrechtliche Eigentumsprüfung. Dort sprichst Du § 1365 BGB im Rahmen der Berechtigung des Veräußerers an.
Schema § 1365 BGB
Das Schema zu § 1365 BGB sieht so aus:
I. Verfügung über Vermögen im Ganzen
II. Kenntnis von Vermögensverhältnissen (subjektive Theorie)
III. Keine Zustimmung des Ehegatten
Verfügung über Vermögen im Ganzen
Definition Verfügung
Als erstes muss eine Verfügung vorliegen. Eine Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Änderung eines Rechts. In der Regel geht es hier um die Eigentumsübertragung an einem Grundstück.
Meinungsstreit: Grundschuld § 1365 BGB
Etwas umstritten ist, ob auch die Belastung mit einer Grundschuld unter § 1365 BGB fällt. Nach der herrschenden Meinung wird das bejaht. Zum einen spricht dafür der Wortlaut: Eine Verfügung kann auch eine Belastung sein. Und zum anderen der Sinn und Zweck: Sinn und Zweck von § 1365 BGB ist es, das Vermögen der Ehegatten zu erhalten. Durch Bestellung einer Grundschuld kommt es aber zu einer Wertminderung des Grundstücks.
Einfach Erklärt: "Vermögen im Ganzen"
Zudem muss diese Verfügung das "Vermögen im Ganzen" betreffen. Was das bedeutet, ist umstritten. Nach der Gesamttheorie greift § 1365 BGB nur dann ein, wenn der Ehegatte wirklich über sein gesamtes Vermögen verfügt. Einzelgegenstände können danach nicht unter § 1365 BGB fallen, sondern nur unter § 1369 BGB, wenn es Haushaltsgegenstände sind. Nach der Einzeltheorie (h.M.) reicht es aus, wenn der Ehegatte über einen einzelnen Gegenstand verfügt, der nahezu sein gesamtes Vermögen ausmacht (ca. 85-90%). Argument ist der Sinn und Zweck von § 1365 BGB. Ziel ist es, das Vermögen der Ehegatten zu erhalten und so den Zugewinnausgleich abzusichern. Das Vermögen wird aber auch bei der Verfügung über einen Einzelgegenstand essenziell geschmälert.
Meinungsstreit Gegenleistung § 1365 BGB
Aus dem gleichen Grund ist auch die Gegenleistung nach h.M. nicht zu berücksichtigen. Denn die Gegenleistung (Geld) ist viel schneller weg, als z.B. das Grundstück.
Kenntnis von Vermögensverhältnissen (subjektive Theorie)
Folgt man der Einzeltheorie, kommt es nun darauf an, wie man die Interessen des Rechtsverkehrs schützt. Nach der subjektiven Einzeltheorie muss der Erwerber positive Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des Veräußerers haben. Er muss aber nicht wissen, ob der Veräußerer verheiratet ist.
Keine Zustimmung des anderen Ehegatten
Schließlich darf keine Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegen. Wenn er vor der Verfügung zustimmt, handelt es sich um eine Einwilligung (§ 1365 I 1 BGB). Wenn er nach der Verfügung zustimmt, handelt es sich um eine Genehmigung (§ 1366 BGB).
§ 1365 BGB Gutgläubiger Erwerb
Liegen die Voraussetzungen von § 1365 BGB vor, ist auch ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen. Ansonsten würde die Vorschrift von §1365 BGB umgangen werden.
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