Falsa demonstratio non nocet - Bedeutung und Beispiele
Nov 01, 20241. Einleitung
Die „Falsa demonstratio non nocet“, spielt eine wichtige Rolle bei der Auslegung von Willenserklärungen. Missverständnisse oder Fehlbezeichnungen können in Verträgen auftreten, doch „Falsa demonstratio non nocet“ sorgt dafür, dass ein übereinstimmender Wille Vorrang hat. Dies wird im folgenden Blogbeitrag näher erläutert.
2. Bedeutung und Definition von „Falsa demonstratio non nocet“
Der Grundsatz „Falsa demonstratio non nocet“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet sinngemäß „Eine falsche Bezeichnung schadet nicht“. Dieses Prinzip kommt im Recht zur Anwendung, wenn beide Vertragsparteien denselben Willen haben, jedoch eine Sache oder Bedingung versehentlich falsch benennen. Entscheidend ist dabei, dass der Konsens der Willen Vorrang hat. Ein Rechtsgeschäft bleibt daher auch dann gültig, wenn es aufgrund einer Fehlbezeichnung zustande kam, solange beide Parteien dasselbe meinen. Der Grundsatz „Falsa demonstratio non nocet“ ist eine Sonderregel der Auslegung (§§ 133, 157 BGB).
3. Beispiel der Falsa Demonstratio: Der Haakjöringsköd-Fall
Der oft zitierte Haakjöringsköd-Fall veranschaulicht den Grundsatz „Falsa demonstratio non nocet“ in der Rechtsprechung. Hier einigten sich zwei Parteien auf den Kauf einer Tonne „Haakjöringsköd“. Beide Parteien gingen davon aus, dass „Haakjöringsköd“ Walfischfleisch bedeutet. Tatsächlich stand der Begriff jedoch für Haifischfleisch.
Nun stellt sich die Frage: Was ist Vertragsgegenstand? Nach dem Wortlaut wäre es Haifischfleisch. Doch weil beide Parteien übereinstimmend "Walfischfleisch" meinten, greift der Grundsatz „Falsa demonstratio non nocet“. Der Vertrag gilt für das Gewollte – Walfischfleisch – und nicht für das falsch bezeichnete Haifischfleisch.
4. Falsa demonstratio bei Grundstückskaufverträgen
Die „Falsa demonstratio non nocet“ spielt nicht nur eine wichtige Rolle in BGB AT, sondern auch im Immobiliarsachenrecht. Oft kommt der Fall dran, dass die Parteien ein bestimmtes Grundstück kaufen bzw. verkaufen möchten, dieses jedoch im Vertrag falsch bezeichnen. Wenn jedoch klar ist, dass beide Parteien das gleiche Grundstück meinen, dann ist die Fehlbezeichnung für die Gültigkeit des Vertrags irrelevant. Es wird ein Grundstückskaufvertrag über das gewollte, nicht das bezeichnete Grundstück geschlossen.
5. Anfechtung bei einer Falsa Demonstratio
Jetzt fragst Du Dich bestimmt: Wie funktioniert die Anfechtung bei einer "Falsa demonstratio"? Ganz einfach: Gar nicht. Eine bloße Falschbezeichnung gilt nicht als Irrtum im Sinne von § 119 BGB. Es gilt der Grundsatz: Auslegung vor Anfechtung. So lange sich die Parteien nach der Auslegung einig sind, gibt es keinen Irrtum, der zu einer Anfechtung berechtigen würde.
6. Fazit und Zusammenfassung
Der Grundsatz „Falsa demonstratio non nocet“ verdeutlicht, wie wichtig die Interpretation von Willenserklärungen im deutschen Zivilrecht ist. Solange die Parteien über etwas übereinstimmen, spielt eine Falschbezeichnung keine Rolle; der Wille geht über die reine Wortwahl hinaus.
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