Bedingung (§ 158 BGB) und Befristung (§ 163 BGB)

Oct 27, 2023

Bedingung (§ 158 BGB)

Wenn die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von dem Eintritt eines zukünftigen und ungewissen Ereignisses abhängig gemacht wird, spricht man von einer Bedingung nach § 158 BGB. Dabei unterscheidet man zwei verschiedene Formen der Bedingung: Bei der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I BGB), beginnt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erst, wenn die Bedingung eintritt. Bei der auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) ist es genau umgekehrt: Hier ist das Rechtsgeschäft wirksam, bis die Bedingung eintritt.

Beispiel 1: Aufschiebende Bedingung 

A und B einigen sich auf einen Kaufvertrag, aber nur für den Fall, dass A am Samstag mindestens 100.000€ im Lotto gewinnt. Der Kaufvertrag wird nur wirksam, wenn A am Samstag diese Summe im Lotto gewinnt. Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall der aufschiebenden Bedingung ist der Eigentumsvorbehalt, den Du im Sachenrecht lernen wirst.

Beispiel 2: Auflösende Bedingung:

A und B schließen ein Darlehensvertrag. Zur Sicherheit übereignet B an A ihren Traktor. Das Eigentum soll sofort wieder auf B übergehen, wenn A das Darlehen zurückgezahlt hat.

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Befristung (§ 163 BGB)

Bei der Befristung hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einem Termin ab. Beispiel: A vermietet an B eine Wohnung vom 01.09. bis zum 31.12. Der Mietvertrag ist nur in diesem Zeitraum wirksam.

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