Diebstahl Schema § 242 StGB

Jun 18, 2023
 

Prüfungsschema § 242 StGB

Damit jemand einen Diebstahl verwirklicht hat, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, die wir Dir in diesem Schema dargestellt haben:

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A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Fremde bewegliche Sache

2. Wegnahme

a) Fremder Gewahrsam

b) Neuer Gewahrsam

c) Gewahrsamsbruch

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz (§ 15 StGB)

2. Zueignungsabsicht

3. Rechtswidrigkeit Zueignung

a) Enteignungsvorsatz

b) Aneignungsabsicht

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

 

Voraussetzungen Diebstahl (§ 242 StGB)

Im folgenden haben wir Dir die einzelnen Voraussetzungen genauer erklärt und geben Dir die wichtigsten Definitionen zum Diebstahl.

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I. 1. Fremde bewegliche Sache

a) Definition Sache

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.v. § 90 BGB (z.B.: Buch, Schmuck, Auto...). Keine körperlichen Gegenstände sind Strom (§ 248c StGB) und Daten (§ 202a StGB). Auch Tiere gehören unstreitig zu den Sachen im Sinne des Strafrechts. Umstritten ist jedoch die Begründung. Eine Ansicht argumentiert mit der Akzessorietät zum zivilrechtlichen Sachenbegriff und verweist auf § 90a BGB. Danach sind Tiere zwar keine Sachen, auf sie werden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewendet. Eine andere Ansicht bildet einen eigenständigen strafrechtlichen Sachenbegriff, von dem Tiere von vornherein (ohne Rückgriff auf § 90a BGB) erfasst sind. Diese Ansicht argumentiert mit der Systematik und verweist darauf, dass die §§ 324a I Nr. 1, 325 I, VI Nr. 1 von Tieren und „anderen“ Sachen spricht.

b) Fremdheit der Sache

Fremd ist die Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos (§§ 958 ff. BGB) ist. Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen (z.B. §§ 142, 184, 1953 BGB) finden im Strafrecht keine Anwendung. Es kommt nur auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Eine Strafbarkeit kann nicht rückwirkend begründet werden. Umstritten ist auch, ob menschliche Körperteile, Implantate oder Leichenteile fremde Sachen sind. Der lebende Mensch ist natürlich keine Sache, ein Leichnam hingegen stellt nach h.M. eine herrenlose Sache dar. Körperteile von lebenden Menschen erlangen nach Abtrennung (z.B. ausgefallener Zahn) Sachqualität und gehen in das Eigentum dieses Menschen über (§ 953 BGB analog). Abgetrennte Körperteile von Leichen haben ebenfalls Sachqualität, sind aber herrenlos. Eignet sich z.B. ein Mitarbeiter eines Krematoriums das Zahngold eines eingeäscherten Leichnams an, verwirklich er keinen Diebstahl, weil das Zahngold herrenlos ist. In Betracht kommt nur eine Strafbarkeit nach den §§ 133, 168 StGB.

c) Beweglichkeit der Sache

Beweglich ist die Sache, wenn sie vom Ort fortbewegt werden kann.

I. 2. Definition Wegnahme und Gewahrsam

Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams. Ob eine Wegnahme vorliegt, prüfst Du in drei Schritten: 1.) Fremder Gewahrsam, 2.) Neuer Gewahrsam, 3.) Gewahrsamsbruch. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen. Umfang und Grenzen des Gewahrsams werden unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung bestimmt.

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II. 1. Vorsatz

Wie immer braucht der Täter Vorsatz in Bezug auf die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Denkt der Täter z.B., dass er eine eigene Sache mitnimmt, irrt er über das Tatbestandsmerkmal "fremd", so dass ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I 1 StGB vorliegt.

II. 2. Definition Zueignungsabsicht

Die Zueignungsabsicht setzt sich aus dem Enteignungsvorsatz und der Aneignungsabsicht zusammen. Der Enteignungsvorsatz ist der Vorsatz des Täters, dem Eigentümer die Sache dauerhaft zu entziehen. Die Aneignungsabsicht ist die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend in das eigene Vermögen oder das Vermögen eines Dritten einzuverleiben. 

II. 3. Definition Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die beabsichtigte Zueignung ist immer dann rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung der weggenommenen Sache hat. Zusätzlich braucht der Täter entsprechenden Vorsatz, muss also wissen und wollen, dass er keinen solchen Anspruch hat. Einzelheiten lernst Du in einem eigenen Video.

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