Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) - Schema und Begründetheit

Jul 06, 2023
 

Das Prüfungsschema zur Fortsetzungsfeststellungsklage solltest Du auf jeden Fall für Deine Klausur draufhaben. Kaum eine andere Klageart kommt so oft in der Klausur dran. Wichtig ist dabei, dass Du beim Schema zur Fortsetzungsfeststellungsklage unterscheidest, ob sich der Verwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt hat. 

Tipp: Wenn Du wissen willst, wann man die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog oder doppelt analog anwendet, schau Dir dieses Erklärvideo an.

Prüfungsschema Fortsetzungsfeststellungsklage - Überblick

Die Fortsetzungsfeststellungsklage prüfst Du in acht Schritten:

A. Zulässigkeit vor dem Verwaltungsgericht

I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg

II. Statthaftigkeit 

III. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)

IV. Fortsetzungsfeststellungsinteresse

V. Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO analog)

VI. Klagefrist (§ 74 VwGO analog)

VII. Klagegegner (§ 78 I Nr. 1 VwGO analog)

VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

B. Begründetheit Fortsetzungsfeststellungsklage

 

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Voraussetzungen Fortsetzungsfeststellungsklage

I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg

Hier gibt es keine Besonderheiten. Wenn keine aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO. 

II. Statthaftigkeit

Die Fortsetzungsfeststellungsklage greift immer bei einem erledigten Verwaltungsakt ein. Bei der Statthaftigkeit kommt es darauf an, ob sich derVerwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt hat. Außerdem ist es entscheidend, ob eine Anfechtungs- oder Verpflichtungssituation vorliegt. Alle Einzelheiten zur Statthaftigkeit haben wir Dir in diesem Video erklärt.

III. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine verlängerte Anfechtungsklage (oder Verpflichtungsklage). Deshalb müssen grundsätzlich deren Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Denn aus einer unzulässigen Anfechtungsklage darf keine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage werden. Weil § 42 II VwGO in direkter Anwendung nur für die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage gilt, musst Du die Norm bei der Fortsetzungsfeststellungsklage analog anwenden. Es muss also die Möglichkeit einer Rechtsverletzung vorliegen.

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IV. Fortsetzungsfeststellungsinteresse Fallgruppen

Darüber hinaus muss der Kläger ein besonderes Interesse an der Feststellung haben (Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Man unterscheidet beim Fortsetzungsfeststellungsinteresse fünf verschiedene Fallgruppen.

1. Fallgruppe Wiederholungsgefahr

Diese Fallgruppe ist einschlägig, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass eine ähnliche Belastung nochmal eintreten wird. 

2. Fallgruppe: Rehabilitationsinteresse

Liegt vor, wenn vom Verwaltungsakt eine diskriminierende Wirkung ausgeht (Beeinträchtigung des APR, Art. 2 I i.V.m. Art. 1).

3. Fallgruppe: Schwere Grundrechtsbeeinträchtigung

Besteht bei Grundrechtseingriffen von besonderem Gewicht (z.B. bei Eingriffen in besonders sensible Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit, Art 2 II 2 GG). 

4. Fallgruppe: Kurzfristige Erledigung

Das Interesse liegt auch bei Verwaltungsakten vor, die sich typischerweise sofort erledigen (z.B. Platzverweis durch Polizei). Ansonsten könnte der Bürger die Maßnahme nicht gerichtlich überprüfen lassen (effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG). 

5. Fallgruppe: Präjudizinteresse

Diese Fallgruppe greift ein, wenn der Kläger durch die Fortsetzungsfeststellungsklage einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vorbereiten will. Achtung! Diese Fallgruppe greift nur bei der Erledigung nach Klageerhebung (Argument: Prozessökonomie). 

V. Vorverfahren Fortsetzungsfeststellungsklage

Beim Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO musst Du differenzieren: Erledigt sich der Verwaltungsakt nachdem die Frist für die Einlegung des Widerspruchs (§ 70 I VwGO) abgelaufen ist, ist ein Vorverfahren erforderlich und die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Denn aus einer unzulässigen Anfechtungsklage darf keine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage werden. 

Erledigt sich der Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist, findet das Vorverfahren nach der herrschenden Meinung nicht statt, da es sinnlos wäre (str.). 

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VI. Klagefrist Fortsetzungsfeststellungsklage

Im Rahmen der Klagefrist musst Du ebenfalls differenzieren. Erledigt sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung muss die ursprüngliche Anfechtungsklage fristgerecht (§ 74 I VwGO) erhoben worden sein. Denn aus einer unzulässigen Anfechtungsklage darf keine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage werden. 

Erledigt sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung will eine Ansicht die Jahresfrist nach § 58 II VwGO anwenden, da die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf die Fortsetzungsfeststellungsklage enthält. Nach der herrschenden Meinung greift keine Frist. Um Rechtsfrieden zu wahren, tritt allerdings nach einem Jahr Verwirkung ein. 

VII. Klagegegner (§ 78 I Nr. 1 VwGO analog)

Der richtige Klagegegner ist der Rechtsträger der handelnden Behörde. In Bayern wird diese Voraussetzung unter dem Stichwort Passivlegitimation als erster Punkt in der Begründetheit geprüft.

VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

Kläger und Beklagter müssen wie immer beteiligtenfähig und prozessfähig sein.

Begründetheit Fortsetzungsfeststellungsklage

Obersatz Begründetheit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 4 VwGO). 

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