§ 823 Abs. 1 BGB - Prüfungsschema
Feb 09, 2024Schadensersatz nach § 823 BGB prüfst Du in 7 Schritten. Dabei kannst Du unterteilen in den haftungsbegründenden und den haftungsausfüllenden Tatbestand. Das Schema sieht dann so aus:
A. Haftungsbegründender Tatbestand
I. Rechts(guts)verletzung
II. Verletzerverhalten
III. Haftungsbegründende Kausalität
IV. Rechtswidrigkeit
V. Verschulden
B. Haftungsausfüllender Tatbestand
I. Schaden (§§ 249 ff. BGB)
II. Haftungsausfüllende Kausalität
I. Rechts(guts)verletzung
§ 823 I BGB verfolgt das Enumerationsprinzip. Schadensersatz gibt es nicht schon dann, wenn das Vermögen einer Person geschädigt ist, sondern erst dann, wenn eines der aufgezählten Rechtsgüter oder Rechte verletzt ist. Folgende Rechte und Rechtsgüter gibt es: Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Rechte Bei Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit spricht man von "Rechtsgütern". Bei Eigentum und den sonstigen Rechten von "Rechten".
II. Verletzerverhalten
Das Verletzerverhalten des Schädigers kann entweder ein aktives Tun oder ein Unterlassen darstellen. Ein Unterlassen ist aber nur dann ein taugliches Verletzerverhalten, wenn den Schädiger eine Verkehrssicherungspflicht trifft.
III. Haftungsbegründende Kausalität
Die haftungsbegründende Kausalität ist der Zusammenhang zwischen dem Verletzerverhalten und der Rechts(guts)verletzung. Drei Punkte musst Du hier prüfen:
1. ) Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie
2.) Adäquanz
3.) Schutzzweck der Norm
Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie bedeutet, dass das Verletzerverhalten für die Rechts(guts)verletzung nach der Conditio-sine-qua-non-Formel kausal ist. Adäquanz bedeutet, dass der Verletzungserfolg für einen objektiven Beobachter nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv vorhersehbar war. Schließlich musst Du beim Schutzzweck der Norm prüfen, ob die Rechts(guts)verletzung nach wertender Betrachtung noch in den Schutzbereich der Norm fällt.
IV. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich durch die Erfüllung der vorherigen Punkte indiziert. Ausnahmsweise ist das nicht der Fall, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Folgende wichtige Rechtfertigungsgründe gibt es: Einwilligung, Notwehr (§ 227 BGB) ,Notstand (§ 228 BGB, § 904 BGB), Selbsthilfe (§ 229 BGB), Berechtigte GoA (§ 683 S. 1 BGB), Duldungspflichten (§§ 906 ff. BGB), Festnahmerecht (§ 127 StPO), Selbsthilferecht Besitzer (§ 859 BGB).
V. Verschulden
Den Schädiger muss ein Verschulden treffen. Dafür müssen zwei Dinge gegeben sein: Erstens muss der Schädiger deliktsfähig sein (§§ 827, 828 BGB). Und zweitens muss er entweder mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit gehandelt haben (§ 276 BGB).
VI. Haftungsausfüllende Kausalität
Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Zusammenhang zwischen der Rechts(guts)verletzung und dem Schaden. Auch hier prüfst Du drei Punkte: Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie, Adäquanz und Schutzzweck der Norm
VII. Schaden
Der Geschädigte muss einen Schaden erlitten haben. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB.
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