Zweitzueignung - Unterschlagung (§ 246 StGB)

Jun 19, 2023
 

Zweitzueignung im Strafrecht

Ob sich der Täter eine Sache zweimal zueignen kann (Doppelzueignung), ist umstritten. Wenn man das bejaht, kommt eine Bestrafung aus § 246 StGB in Betracht. Den Meinungsstreit zur Zweitzueignung haben wir Dir in diesem Beitrag an einem Fall erklärt.

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Zweitzueignung Fall

Umstritten ist, ob sich ein Täter bei § 246 StGB eine Sache "doppelt" zueignen kann. Beispiel: T klaut Pralinen und isst eine davon. Ist das Essen der Praline eine Unterschlagung gem. § 246 StGB?

An diesem Beispiel bzw. Fall siehst Du das Problem der Doppelzueignung: T hat sich die Pralinen durch ein Vermögensdelikt zugeeignet. Theoretisch wäre auch das Essen der Praline eine zweite Zueignung und damit eine Unterschlagung nach § 246 StGB. 

Die Meinungen zur Zweitzueignung

Ob eine Zweitzueignung möglich ist, wird unterschiedlich beurteilt. Zwei Ansichten solltest Du dazu kennen: Die Tatbestandslösung und die Konkurrenzlösung. 

Ansicht 1: Tatbestandslösung

Nach der Tatbestandslösung ist eine Zweitzueignung nicht möglich. Wer sich eine Sache bereits durch ein Vermögensdelikt (§§ 242, 249, 253, 255, 263) zugeeignet hat, kann keine weitere Unterschlagung an dieser Sache begehen.

Für diese Ansicht spricht der Wortlaut von § 246 StGB. Eine Sache kann man sich schon begrifflich nicht zweimal zueignen.

Ansicht 2: Konkurrenzlösung

Nach der Konkurrenzlösung ist eine Zweitzueignung möglich. Die Unterschlagung tritt aber auf Ebene der Konkurrenzen als mitbestrafte Nachtat hinter das Vermögensdelikt zurück.

Für die Konkurrenzlösung spricht der Sinn und Zweck von § 246 StGB. Die Lösung ermöglicht die Bestrafung von Teilnehmern an der zweiten Tat.

Zweitzueignung in Deiner Klausur

Ob Du der Tatbestandslösung oder der Konkurrenzlösung folgst, ist Dir überlassen. Wichtig ist nur, dass Du § 246 StGB überhaupt prüfst. Denn die zweite Unterschlagung ist häufig ziemlich versteckt und wird oft übersehen.

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