Allgemeinverfügung - § 35 S. 2 VwVfG
Jun 11, 2023Definition und Beispiel Allgemeinverfügung
Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Die Allgemeinverfügung ist also einfach nur eine besondere Form eines Verwaltungsakts.
Beispiel: Nach herrschender Meinung ist etwa ein Verkehrsschild (z.B. Halteverbot) eine Allgemeinverfügung.
Arten von Allgemeinverfügung
Das Gesetz kennt drei verschiedene Arten von Allgemeinverfügungen: Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung, die sachbezogene Allgemeinverfügung und die benutzungsregelende Allgemeinverfügung.
Adressatenbezogene Allgemeinverfügung
Der Normalfall ist die adressatenbezogene Allgemeinverfügung. Hierbei richtet sich die Maßnahme an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis.
Beispiel: Der Oberbürgermeister einer Stadt erlässt während Corona eine Maskenpflicht für drei bestimmte Straßen in seiner Stadt. Diese Regelung betrifft einen konkreten Sachverhalt (diese drei Straßen) und einen bestimmbaren Personenkreis (alle Leute, die auf dieser Straße gehen wollen).
Sachbezogene Allgemeinverfügung
Die sachbezogene Allgemeinverfügung richtet sich nicht an eine Person, sondern regelt den Zustand einer Sache. Beispiel: Die Widmung einer Straße.
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
Die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung bezieht sich auf eine konkrete Sache und regelt, wie die Allgemeinheit die Sache nutzen darf.
Beispiel: Benutzungsordnung eines Freibads
Rechtsfolgen einer Allgemeinverfügung
Liegt eine Allgemeinverfügung vor, hat dies insbesondere drei Rechtsfolgen. Erstens ist die Anhörung der Betroffenen entbehrlich (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Zweitens kann die Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden (§ 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Und drittens ist eine Begründung entbehrlich, wenn die Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).
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