Eigenmächtige Selbstvornahme im Kaufrecht
Jun 17, 2023Definition Selbstvornahme
Bei einer eigenmächtigen Selbstvornahme repariert der Käufer die Sache selbst (bzw. lässt sie reparieren) ohne dem Verkäufer vorher vom Mangel zu erzählen oder ihm eine Frist zu setzen. Dem Verkäufer wird so sein Recht zur zweiten Andienung geklaut. Die entscheidende Rechtsfrage ist dabei, ob der Käufer trotzdem seine Kosten vom Verkäufer zurückerstattet bekommt. Alle Meinungen, Anspruchsgrundlagen und Argumente haben wir Dir in den folgenden Abschnitten erklärt.
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Selbstvornahme Kaufrecht Fall
Los gehts mit einem kleinen Beispiel bzw. Fall zur eigenmächtigen Mängelbeseitigung im Kaufrecht:
A kauft bei B einen Gebrauchtwagen. Bei Übergabe liegt ein Motorschaden vor, der für A nicht erkennbar und von B nicht verursacht worden war. A lässt den Wagen in der Werkstatt seines Ver-trauens reparieren, ohne B vorher über den Motorschaden zu informieren. A zahlt für die Reparatur 500€. Hat A gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten?
Anspruchsgrundlage 1: § 439 Abs. 2 BGB (-)
Ein Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB scheitert, da diese Norm nur Kosten zum Zwecke der Nacherfüllung erfasst (z.B. Transportkosten), nicht aber die Nacherfüllung selbst.
Anspruchsgrundlage 2: §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB (-)
EinSchadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB scheitert daran, dass der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Anspruchsgrundlage 3: §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB (-)
Der Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB ist einschlägig, weil die Nacherfüllung unmöglich ist (Zweckerreichung). Er scheitert aber am fehlenden Vertretenmüssen des Verkäufers, weil der Käufer die Unmöglichkeit selbst herbeigeführt hat.
Anspruchsgrundlage 4: §§ 346 I, 441 IV, 437 Nr. 2 Fall 2 BGB (-)
Ein Anspruch aus §§ 346 I, 441 IV, 437 Nr. 2 Fall 2 BGB scheitert an der fehlenden Fristsetzung. Hält man die Fristsetzung wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung für entbehrlich (§ 326 V BGB), ist der Anspruch aber wiederum ausgeschlossen, weil der Käufer die Unmöglichkeit selbst herbeigeführt hat (§ 323 VI Fall 1 BGB).
Anspruchsgrundlage 5: § 637 BGB analog (-)
Eine analoge Anwendung von § 637 BGB ist abzulehnen, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Ein Recht zur Selbstvornahme ist im Kaufrecht bewusst nicht vorgesehen. Jedenfalls scheitert dieser Anspruch aber an der fehlenden Fristsetzung durch den Käufer. Hier siehst Du auch den Unterschied bei der Selbstvornahme zwischen Kaufrecht und Werkrecht: Im Werkrecht ist die Selbstvornahme ausdrücklich vorgesehen, im Kaufrecht nicht.
Anspruchsgrundlage 6: § 326 II 2 analog i.V.m. §§ 326 IV, 346 I BGB (-)
§ 326 II 2 BGB enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Schuldner sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit selbst herbeiführt. Der Verkäufer muss sich also die gesparten Reparaturkosten anrechnen lassen und damit ein Teil des nun zu hohen Kaufpreises über die §§ 326 IV, 346 I BGB zurückzahlen. Der Anspruch ist aber auf den vorliegenden Fall aus zwei Gründen nicht anzuwenden: Erstens würde ansonsten der Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen. Dem Verkäufer wird die Möglichkeit genommen, die Kaufsuche zu untersuchen und festzustellen, ob der behauptete Mangel wirklich vorliegt, ob er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat und wie man den Mangel am besten beseitigt. Zudem hat er keine Möglichkeit zur Beweissicherung. Zweitens ergibt sich aus der Systematik (§§ 536a, 637 BGB), dass ein Recht zur Selbstvornahme im Kaufrecht bewusst nicht vorgesehen ist.
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Anspruchsgrundlage 7: GoA und Bereicherungsrecht (-)
Ansprüche aus GoA und Bereicherungsrecht sind nicht anwendbar, weil die §§ 437 ff. BGB ab-schließende Sonderregeln enthalten. Würde man Ansprüche aus GoA und Bereicherungsrecht anwenden, würde der Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen werden.
Zusammenfassung Selbstvornahme im Kaufrecht
Wenn der Käufer selber repariert, ohne den Verkäufer über den Mangel zu informieren und ihm eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen, liegt eine eigenmächtige Selbstvornahme im Kaufrecht vor. Anders als im Werkvertragsrecht ist die Selbstvornahme im Kaufrecht nicht vorgesehen. Andere Anspruchsgrundlagen greifen auch nicht zu Gunsten des Käufers ein.
Merk Dir die wichtigsten Anspruchsgrundlagen, dann bist Du für diesen Meinungsstreit gut vorbereitet, wenn er in Deiner Klausur drankommt.
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