Entkonkretisierung
Jun 09, 2023Was ist Entkonkretisierung?
Entkonkretsierung bedeutet, dass die Konkretisierung nach § 243 II BGB wieder rückgängig gemacht wird. Ob eine Entkonkretisierung möglich ist, ist umstritten. Die Antwort hängt davon ab, ob man in § 243 II BGB eine Norm sieht, die den Gläubiger schützt. Dann ist eine Entkonkretisierung nicht möglich. Oder, ob man in der Norm eine Schuldnerschutzvorschrift sieht, dann wäre eine Entkonkretisierung möglich.
Entkonkretisierung Beispiel
A und B einigen sich auf einen Kaufvertrag über 10 Flaschen Wein aus eigenem Anbau und vereinbaren, dass A die Flaschen am nächsten Tag bis 16 Uhr bei B abholen soll. B stellt die Flaschen vor die Tür seiner Firma, schreibt drauf „Für A“ und sagt ihm Bescheid. A kommt nicht. B nimmt die Flaschen Wein zu sich nach Hause, um sie mit seiner Frau zu trinken. Auf dem Weg nach Hause wird B in einen Unfall verwickelt, den er nicht zu vertreten hat. Die Weinflaschen werden alle zerstört. Muss B weiterhin an A liefern oder ist der Anspruch auf Lieferung nach § 275 I BGB erloschen?
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Meinung 1: Entkonkretisierung möglich
Nach einer Ansicht kann die Konkretisierung immer rückgängig gemacht werden. Diese Ansicht argumentiert damit, dass § 243 II BGB eine Vorschrift ist, die den Schuldner schützt. § 243 II BGB schützt den Schuldner davor, nochmal leisten zu müssen, obwohl er schon alles getan hat, was das Gesetz von ihm verlangt. Wenn er will, kann er auf diesen Schutz verzichten.
Meinung 2: Entkonkretisierung nicht möglich
Nach einer anderen Ansicht ist die Konkretisierung bindend und kann nicht zurückgenommen werden. Es sei denn, dass der Gläubiger kein Interesse an Lieferung der konkreten Sache hat. Dann ist eine Entkonkretisierung ausnahmsweise doch möglich. Nach dieser Ansicht ist der Sinn und Zweck von § 243 II BGB der Schutz des Gläubigers. Erstens soll der Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers spekulieren können. Und Zweitens soll der Gläubiger schon über die Sache disponieren können.
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