Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)

Feb 16, 2024
 

In diesem Beitrag erklären wir Dir, wann der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist. Diesen Prüfungspunkt musst Du immer prüfen, wenn Du eine Klage im Verwaltungsprozessrecht prüfst. Ganz unabhängig davon, ob Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in der Zulässigkeit oder davor als eigenen Prüfungspunkt ansprichst, startet Deine Klausur immer mit der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, so dass Du direkt einen guten Eindruck hinterlassen kannst, wenn Du diesen Punkt draufhast. 

I. Prüfungsstandort

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist immer Dein erster Prüfungspunkt. Wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, ist die Klage oder der Antrag aber nicht unzulässig, sondern wird nur an das zuständige Zivilgericht verwiesen (§ 17a Abs. 2 GVG). Daher ist diese Voraussetzung streng genommen keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Daher kannst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges vor der Zulässigkeit prüfen (A. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg, B. Zulässigkeit, C. Begründetheit) oder die "Zulässigkeit vor dem Verwaltungsgericht" prüfen (A. Zulässigkeit vor dem VG, B. Begründetheit).

II. Prüfungsschritte

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs prüfst Du immer in zwei Schritten: Erstens schaust Du, ob eine aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt. Wenn das nicht der Fall ist, prüfst Du die Generalklausel des § 40 I 1 VwGO.

III. Aufdrängende Sonderzuweisung

Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist eine Norm, die den Rechtsstreit direkt zum Verwaltungsgericht verweist. Liegt eine solche Norm vor, musst Du nicht mehr die Generalklausel nach § 40 I 1 VwGO prüfen.

Beispiele aufdrängende Sonderzuweisung: § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 BRRG

IV. Generalklausel (§ 40 I 1 VwGO)

Nach § 40 I 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn erstens eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vorliegt, die zweitens nichtverfassungsrechtlicher Art ist und drittens keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt.

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind. Dies ist der Fall, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger als solchen berechtigen oder verpflichten (Sonderrechtstheorie). Bsp.: §§ 48, 49 VwVfG In manchen Fällen kann an dieser Stelle die 2-Stufen-Theorie relevant werden.

Hinweis: Daneben gibt es auch noch die Über-Unterordnungstheorie (Subordinationstheorie) und die Interessentheorie. Für die Klausur reicht es aber, auf die Sonderrechtstheorie zurückzugreifen.

2. Nichtverfassungsrechtlicher Art

Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt. Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit liegt vor, wenn die Beteiligten Verfassungsorgane sind und im Kern um Verfassungsrecht streiten.

3. Keine Abdrängende Sonderzuweisung

Schließlich darf es keine Norm geben, die die Streitigkeit einem anderen Rechtsweg zuweist. Bsp.: Art. 34 S. 3 GG, § 40 II 1 VwGO

V. Formulierungsvorschlag Eröffnung Verwaltungsrechtsweg

In unproblematischen Fällen könntest Du wie folgt formulieren: Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO, wonach der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet ist, soweit keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. Die §§ XY berechtigen und verpflichten die Behörde B als Hoheitsträger, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist (Sonderrechtstheorie). Die Verfahrensbeteiligten A und B sind keine Verfassungsorgane und streiten auch nicht im Kern um Verfassungsrecht, womit keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt und die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. Mithin ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet.

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