Herausforderungsformel
Oct 30, 2022Was sind Herausforderungsfälle?
Bei Herausforderungsfällen schädigt sich der Geschädigte immer selbst. Die Handlung des Schädigers ist nur eine mittelbare Verletzungshandlung.
Beispiel: Fahrgast A fährt ohne Fahrkarte. Als Kontrolleur B ihn dabei erwischt, rennt A weg. B verletzt sich bei der Verfolgung.
Tipp: Wenn Du einen Fall zur Herausforderungsformel suchst und wissen willst, wie Du Verfolgerfälle in einer Deliktsrechtsklausur prüfen solltest, schau Dir unbedingt oben das Erklärvideo zur Herausforderungsformel an.
Problem Herausforderungsfälle
Was ist das Problem an Herausforderungsfällen? Das Problem ist wie bereits beschrieben, dass in Herausforderungsfällen nur eine mittelbare Verletzungshandlung des Schädigers vorliegt. Daher musst Du im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB bei der haftungsbegründenden Kausalität unter dem Prüfungspunkt „Schutzzweck der Norm“ prüfen, ob dem Schädiger die Selbstschädigung des Geschädigten zugerechnet werden kann.
Definition Herausforderungsformel
Um das Problem der Zurechnung zu lösen, wird mit der Herausforderungsformel gelöst. Nur, wenn alle drei Voraussetzungen der Herausforderungsformel erfüllt sind, kann die Zurechnung bejaht werden.
Definition Herausforderungsformel: Erstens muss der Schädiger die Verfolgung durch den Geschädigten herausgefordert haben. Zweitens muss ein erhöhtes Verletzungsrisiko (oder auch Herausforderungsrisiko) vorliegen. Und drittens muss der Zweck der Verfolgung und das Risiko der Verfolgung in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
Voraussetzung 1: Herausforderung
Erstens muss der Schädiger eine billigenswerte Motivation zum Eingreifen geschaffen und den Geschädigten zur Verfolgung herausgefordert haben. Das bedeutet: Der Schädiger muss dem Geschädigten einen guten Grund gegeben haben, ihn zu verfolgen.
Voraussetzung 2: Verletzungsrisiko
Die Rechtsgutsverletzung muss auf den erhöhten Risiken beruhen, die mit einer Verfolgung verbunden sieht. Hier musst Du abgrenzen, ob sich das Verfolgungsrisiko oder das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.
Beispiel: Wenn der Kontrolleur sich bei der Verfolgung das Bein zerrt, weil er dazu eine Veranlagung hat, dann realisiert sich nur das allgemeine Lebensrisiko und nicht das Verletzungsrisiko.
Voraussetzung 3: Verhältnismäßigkeit
Die Risiken der Verfolgung dürfen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Zweck und Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Kommt dir vielleicht bekannt vor. Hinter dieser Voraussetzung steckt die Idee, dass der Schädiger nur für Rechtsgutsverletzungen und Schäden haften soll, die nicht auf einer unvernünftigen Selbstgefährdung beruhen.
Tipp: Wenn Du einen Fall zur Herausforderungsformel suchst und wissen willst, wie Du Verfolgerfälle in einer Deliktsrechtsklausur prüfen solltest, schau Dir unbedingt oben das Erklärvideo zur Herausforderungsformel an.
Urteile zur Herausforderungsformel
Wenn Du möchtest, kannst Du auch noch folgende Urteile zur Vertiefung der Herausforderungsformel lesen: Sternschanze (BGH NJW 1971, 1980) Polizist Fenstersprung (BGH NJW 1996, 1533) Verfolgungsjagd Polizeiautos (BGH NJW 2012, 1951).
Zusammenfassung Herausforderungsformel
Bei Verfolgerfällen liegt immer nur eine mittelbare Verletzungshandlung des Schädigers vor. Die unmittelbare Verletzungshandlung beruht auf einer Selbstgefährdung des Geschädigten. Bei der haftungsbegründenden Kausalität und da beim Schutzzweck der Norm musst Du bei Herausforderungsfällen mit der Herausforderungsformel arbeiten. Die Zurechnung wird nur dann bejaht, wenn 1.) sich der Geschädigte herausgefordert fühlen durfte, 2.) Ein erhöhtes Verletzungsrisiko vorliegt, dass sich im Erfolg niedergeschlagen hat und 3.) müssen die gesteigerten Verletzungsrisiken in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Verfolgung stehen. Nur, wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, ist die Zurechnung zu bejahen und der Verletzungserfolg liegt noch im Schutzzweck der Norm, so dass die haftungsbegründende Kausalität und auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu bejahen sind.
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