Invitatio ad Offerendum - Definition und Beispiel

Oct 24, 2023
 

Im Video zum Aufbau der Willenserklärung hast Du gelernt, dass nur dann eine Willenserklärung vorliegt, wenn der Erklärende mit Rechtsbindungswillen handelt. Der Rechtsbindungswille fehlt unter anderem bei einer invitatio ad offerendum (deutsch: Einladung zum Angebot).

Was ist eine invitatio ad offerendum?

Die invitatio ad offerendum ist kein Angebot, sondern nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder auch die Einladung zum Angebot. Das ist die Definition bzw. Übersetzung einer invitatio ad offerendum. 

Wann liegt eine invitatio ad offerendum vor? 

Eine invitatio ad offerendum liegt zum Beispiel vor bei Anzeigen in einem Katalog, bei Preisschildern an Waren oder bei Ausstellungen in einem Schaufenster. In all diesen Fällen liegt noch kein Angebot vor, sondern nur eine invitatio ad offerendum. 

Wo prüft man invitatio ad offerendum?

Die invitatio ad offerendum wird relevant beim Vertragsschluss zwischen zwei Parteien. Wenn Du prüfst, ob zwei Personen einen Vertrag abgeschlossen haben, musst Du prüfen, ob Angebot und Annahme vorliegen. Ein Angebot (mit Rechtsbindugswillen) liegt aber gerade dann nicht vor, wenn eine invitatio ad offerendum vorliegt.

Fehlender Rechtsbindungswille

Die invitatio ad offerendum stellt deshalb kein Angebot dar, weil die handelnde Person ohne Rechtsbindungswillen handelt. Aber warum? Erstens würde sich der Erklärende schadensersatzpflichtig machen. Denn theoretisch könnte jeder Mensch auf der Welt dieses Angebot annehmen. Aber der Erklärende könnte es nicht erfüllen und macht sich dann schadensersatzpflichtig. Zweitens spielt die Privatautonomie eine Rolle. Der Erklärende möchte nicht mit jedem einen Vertrag schließen. Er möchte nur mit denjenigen einen Vertrag schließen, wo er weiß, dass sie tatsächlich auch in der Lage sind, den Kaufpreis zu bezahlen.

Zusammenfassung invitatio ad offerendum

Du kannst Dir merken: Die invitatio ad offerendum stellt kein Angebot mit Rechtsbindungswillen dar, sondern ist nur die Aufforderung des Erklärenden an potenzielle Vertragspartner ihrerseits ein Angebot abzugeben.

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