Meinungsstreit: Dingliche Wirkung von § 1357 BGB

Jul 14, 2023
 

Umstritten ist, ob § 1357 BGB dingliche Wirkung entfaltet. Es geht dabei um die Frage, ob der nicht handelnde Ehegatte über § 1357 BGB auch automatisch Miteigentümer der Sache wird.

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Eine Ansicht: Dingliche Wirkung § 1357 BGB (+)

Nach einer Ansicht entfaltet § 1357 BGB dingliche Wirkung. Das Argument dafür ist der Sinn und Zweck von § 1357 BGB. § 1357 BGB vermittelt eine Mitberechtigung des nicht handelnden Ehegatten. Nur, wenn der andere Ehegatte auch Miteigentum erwirbt, liegt wirklich eine volle Mitberechtigung vor.

Herrschende Meinung: Dingliche Wirkung § 1357 BGB (-)

Nach der herrschenden Meinung entfaltet § 1357 BGB keine dingliche Wirkung. Stattdessen sind die §§ 164 ff. BGB ("Geschäft für den, den es angeht") anzuwenden. Beim Erwerb von Haushaltsgegenständen ist die Einigung so zu verstehen, dass auch der andere Ehegatte Miteigentum erwerben soll. Die herrschende Meinung argumentiert mit dem Wortlaut von § 1357 BGB. § 1357 BGB spricht von einer Mitverpflichtung und damit nur vom Verpflichtungsgeschäft.

 

 

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