Organstreit - Beteiligtenfähigkeit
Jun 18, 2023Welche Organe sind im Organstreitverfahren beteiligtenfähig? Die Antwort ist nicht so einfach, weil die beiden Normen, die die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren regeln, voneinander abweichen. Der Meinungsstreit ist insbesondere bei Abgeordneten relevant.
Verhältnis § 63 BVerfGG und Art. 93 I Nr. 1GG
Art. 93 GG umfasst einen größeren Personenkreis als § 63 BVerfGG. § 63 BVerfGG genießt als einfaches Gesetz Anwendungsvorrang. Art. 93 GG hat aber als höherrangiges Recht Geltungsvorrang. Für Deine Klausur bedeutet das: Beginne immer mit § 63 BVerfGG. Nur, wenn danach die Beteiligtenfähigkeit nicht vorliegt, kannst Du prüfen, ob sie vielleicht nach Art. 93 GG zu bejahen ist. Wegen des Geltungsvorrangs kommt es dann entscheidend auf das Ergebnis bei Art. 93 GG an.
Tipp: Die besten Erklärvideos für Dein Jurastudium findest Du hier!
Unproblematische Fälle
Ist der Antragsteller oder Antragsgegner der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung liegt die Beteiligtenfähigkeit unproblematisch nach § 63 BVerfGG vor.
Bundeskanzler Beteiligtenfähigkeit
Der Bundeskanzler ist ebenfalls nach § 63 BVerfGG beteiligtenfähig. Er ist Teil des Organs Bundesregierung und unter anderem in Art. 65 S. 1, 4 GG mit eigenen Rechten ausgestattet.
Fraktionen Beteiligtenfähigkeit
Fraktionen sind Teile des Organs Bundestags und in Art. 53a GG bzw. den §§ 20 III, 45 II, 57 II, 60 II, 61 II, 79 S. 1, 81 I, 85 I, 86 S. 3, 89, 102 S. 2 GO BT mit eigenen Rechten ausgestattet, so dass diese beteiligtenfähig sind. Als Organteil können sie im Rahmen der Antragsbefugnis auch Rechte des Bundestages geltend machen.
Bundestagsabgeordnete Beteiligtenfähigkeit
Abgeordnete sind kein Organteil des Bundestages (str.). Sie sind aber anderer Beteiligter nach Art. 93 I Nr. 1 GG und in Art. 38 I 2 GG und den §§ 13 ff. GO BT mit eigenen Rechten ausgestattet. Für die Antragsbefugnis gilt: Abgeordnete können nur eigene Rechte geltend machen, keine Rechte des Bundestages. Eine Prozessstandschaft, bei der der Abgeordnete Rechte des Bundestags geltend macht, ist also nicht möglich.
Politische Parteien Beteiligtenfähigkeit
Parteien sind andere Beteiligte nach Art. 93 I Nr. 1 BVerfGG und in Art. 21 GG mit eigenen Rechten ausgestattet. Wenn sie Rechte geltend machen, die sich aus ihrer verfassungsrechtlichen Stellung ergeben, sind sie im Organstreitverfahren beteiligtenfähig.
Jura lernen in Minuten mit 450+ Erklärvideos.
Mit Legalexo lernst Du Jura in Minuten. Video anschauen, Zusammenfassung runterladen, Jura verstehen. Jetzt 7 Tage kostenlos testen!