Produzentenhaftung - Schema und Fall

deliktsrecht Oct 25, 2022
 

 

Tipps für die Klausur

Wenn ein Produkt einen Schaden verursacht, dann musst Du immer an zwei Anspruchsgrundlagen denken: An die Produkthaftung nach § 1 ProdHaftG und an die Produzentenhaftung nach § 823 Absatz 1 BGB. In einer Klausur prüfst Du § 1 ProdHaftG immer vor der Produzentenhaftung, weil § 1 ProdHaftG eine Norm aus der Gefährdungshaftung ist.

Tipp: Lesen ist langweilig. Scroll lieber nach oben und schau Dir unser Video zur Produzentenhaftung an.

 

Fall zur Produzentenhaftung

Landwirt L hält Schweine in Bio-Haltung. Damit seine Schweine gesund bleiben, lässt er sie mit einem Impfstoff gegen Schweinekrankheiten impfen. Dieser Impfstoff wurde von der B-GmbH hergestellt. Unglücklicherweise war der Impfstoff während der Produktion durch Bakterien verunreinigt worden. Alle Schweine, die mit dem Impfstoff geimpft wurden, sterben. L erleidet einen Schaden in Höhe von 500€. Landwirt L verlangt von der B-GmbH Schadensersatz aus Deliktsrecht. Zu Recht?

Die genaue Lösung lernst Du oben im Erklärvideo. Wir beschränken uns jetzt auf einen Anspruch aus § 823 Absatz 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Produzentenhaftung. Bei der Produzentenhaftung prüfst Du ganz normal das Schema von § 823 Abs. 1 BGB, nur mit zwei Besonderheiten. Und schon hast Du das Schema zur Produzentenhaftung. Die Besonderheiten sind beim Verletzerverhalten und dem Verschulden.

 

Produzentenhaftung Schema

Das Schema zur Produzentenhaftung sieht dann so aus:

I. Haftungsbegründender Tatbestand

1. Rechtsgutsverletzung

2. Verletzerverhalten

Besonderheit: Verkehrssicherungspflichten eines Produzenten

3. Haftungsbegründende Kausalität

4. Rechtswidrigkeit

5. Verschulden

Besonderheit: Beweislastumkehr

II. Haftungsausfüllender Tatbestand

  1. Schaden
  2. Haftungsausfüllende Kausalität

 

Tipp: Mit einer Mitgliedschaft bei Legalexo könntest Du Dir einfach unsere Übersicht zur Produzentenhaftung runterladen und hättest das Schema und die Definitionen immer griffbereit.

 

Die Produzentenpflichten

Wie Du siehst, musst Du beim Schema zur Produzentenhaftung nur zwei Besonderheiten kennen: Zum einen die Verkehrssicherungspflichten des Produzenten und zum anderen die Beweislastumkehr bei der Produzentenhaftung.

Ganz allgemein hat der Hersteller eines Produktes folgende Pflicht: Der Hersteller eines Produktes alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schädigungen durch die hergestellte Sache zu vermeiden.

Diese allgemeine Definition konkretisiert man durch 4 Fallgruppen: Es gibt den Konstruktionsfehler, den Fabrikationsfehler, den Instruktionsfehler und den Produktbeobachtungsfehler.

 

Definition Konstruktionsfehler

Ein Konstruktionsfehler liegt immer dann vor, wenn das Produkt schon nach seiner Konzeption nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Verbrauchers entspricht. Es geht also darum, dass bereits der Bauplan des Produktes unsicher ist. Das liegt ganz häufig daran, dass entweder die Bauweise des Produktes fehleranfällig ist oder das falsche Material verwendet wird.

Beispiel.: Du willst mehr Sportmachen und kaufst Dir eine Hantel, an der man so verschiedene Gewichtsscheiben befestigen kann. Du machst direkt alle drauf, dann bricht die Hantelstange und die Gewichte fallen dir auf den Fuß. Die Hantelstange bricht, weil die aus einem Material hergestellt worden ist, dass diese Gewichte nicht aushalten kann. Das ist ein Fehler in der Entwicklung, also ein Konstruktionsfehler. Statt Konstruktionsfehler spricht man oft auch von der Konstruktionspflicht sagen.

 

Definition Fabrikationsfehler

Ein Fabrikationsfehler liegt immer dann vor, wenn bei der Herstellung einzelner Stücke eine planwidrige Abweichung, von der bei der Konzeption zugrunde gelegten vereinbarte Beschaffenheit vorliegt.

Das bedeutet: Mit dem Bauplan ist alles in Ordnung. Die Produktdesigner in der Firma haben alles richtig gemacht. Aber die Arbeiter oder Roboter in der Fabrik, die das Ding zusammenbauen, die haben was falsch gemacht. Und deshalb weicht das Produkt am Ende von der geplanten Beschaffenheit ab.

Beispiel.: Du kaufst dir eine Hängematte, hängst die an einen Baum, legst dich rein. Und Zack reißt die Hängematte. Und die ist deshalb gerissen, weil die Maschine in der Hängemattenfabrik an einem Tag falsch programmiert war und deshalb hat die den Stoff falsch zusammengenäht. Statt Fabrikationsfehler kann man auch Fabrikationspflicht sagen.

 

Definition Instruktionsfehler

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller die Benutzer nicht ordnungsgemäß über Risiken beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und naheliegendem Fehlgebrauch hinweist. Statt Instruktionsfehler spricht man oft auch von einer Instruktionspflicht.

Beispiel.: Bedienungsanleitungen mit Warnhinweisen.

 

Definition Produktbeobachtungsfehler

Die Produktbeobachtungspflicht sagt: Der Hersteller hat darauf zu achten, ob sich bei der Verwendung des Produktes Risiken zeigen, die Warnungen oder einen Rückruf des Produktes erforderlich machen.

 

Frage: Welche Pflicht verletzt die B-GmbH in dem Fall mit dem Schweine-Impfstoff? Finde es heraus, indem Du Dir das Video oben anschaust!

 

Beweislastumkehr

Die zweite Besonderheit bei der Produzentenhaftung ist die Beweislastumkehr. Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast. Er muss beweisen, dass ein Verschulden des Schädigers vorliegt. In der Regel kann der Geschädigte das aber nicht beweisen, weil er keinen Einblick in die Produktionsprozesse des Produzenten hat. Damit der Anspruch nicht völlig leerläuft, kommt es zu einer Beweislastumkehr: Der Schädiger muss nun beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Aber Achtung: Die Beweislastumkehr gilt nicht für die Instruktionspflicht. Denn bei der Instruktionspflicht kann der Geschädigte ein Verschulden des Schädigers wieder einfach beweisen, so dass es einer Beweislastumkehr nicht bedarf.

 

Zusammenfassung

Die Produzentenhaftung ist nichts anderes als ein Anspruch aus § 823 Absatz 1 BGB mit zwei Besonderheiten. Besonderheit 1: Das Verletzerverhalten ist immer nur eine mittelbare Verletzungshandlung. Deshalb muss der Produzent eine der 4 Verkehrssicherungspflichten verletzen. Es gibt den Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler und den Produktbeobachtungsfehler. Besonderheit 2: Beim Verschulden kommt es zu einer Beweislastumkehr. Der Produzent muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

 

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