Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Jun 10, 2023
 

Der Gewerbebetrieb im Schema von § 823 I BGB

Das Recht am eingerichteten und  ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB. Sonstige Rechte i.S.v. § 823 I BGB sind genau wie das dort aufgezählte Eigentum absolute Rechte. Das bedeutet, dass das Recht gegenüber jedermann Wirkung entfaltet. Die wichtigsten sonstigen Rechte bei § 823 I BGB sind dingliche Rechte (z.B. Hypothek und Grundschuld), der berechtigte Besitz, das Recht am eingerichteten und  ausgeübten Gewerbebetrieb und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wird das Recht am eingerichteten und  ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, bekommt der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB. In einer Klausur prüfst Du das Prüfungsschema zu § 823 I BGB und prüfst dort im Rahmen der Rechtsverletzung, ob das Recht am eingerichteten und  ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt ist. Wie Du das machst, erklären wir Dir jetzt.

Tipp: Wenn das Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt ist, spricht man von einer Rechtsverletzung. Wenn das Leben, der Körper, die Gesundheit oder die Freiheit verletzt ist, spricht man von Rechtsgutsverletzung. Ist eine Kleinigkeit, kommt beim Korrektor aber gut an.

Verletzung des Rechts am Gewerbebetrieb

Ob das Recht am eingerichteten und  ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt ist, prüfst Du in drei Schritten: 

1.) Anwendbarkeit

2.) Gewerbebetrieb und

3.) Betriebsbezogener Eingriff

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Anwendbarkeit

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist subsidiär. Sind speziellere Regelungen (z.B. Eigentumsverletzung (§ 823 I BGB), § 823 II BGB oder § 824 BGB) einschlägig, ist das Recht nicht anwendbar.

Beispiel: Ein Baggerfahrer zerstört bei Bauarbeiten ein Stromkabel. Auf dem Nachbargrundstück ist ein Landwirt. Dem Landwirt gehen die Brütapparate für seine Eier kaputt, weil die halt darauf angewiesen sind, dass Strom da ist. Jetzt ist das Rechtsgut Eigentum an den Apparaten kaputt. Und deshalb ist hier das Recht am einrichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht anwendbar.

Definition Gewerbebetrieb

Der Begriff Gewerbebetrieb wird weit ausgelegt. Erfasst werden sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler. Im Handelsrecht unterscheidet man Gewerbetreibende und Freiberufler. Eine Eisdiele ist z.B. ein Gewerbe. Anwälte, Ärzte oder Apotheker sind Freiberufler. Die Unterscheidung ist für das Deliktsrecht aber egal, weil auch Freiberufler darauf ausgelegt sind davon zu leben. Daher müssen auch Freiberufler geschützt sein. 

Betriebsbezogener Eingriff

Der Eingriff muss betriebsbezogen sein. Das bedeutet, dass er sich unmittelbar und zielgerichtet gegen den Gewerbebetrieb richten muss. Diese Voraussetzung prüfst Du, um die Reichweite des Anspruchs einzugrenzen. Denn grundsätzlich schützt § 823 I BGB nicht das Vermögen und das soll auch nicht durch die Rechtsfigur des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs umgangen werden.

Beispiel: Ein Baggerfahrer zerstört bei Bauarbeiten ein Stromkabel. Auf dem Nachbargrundstück ist ein Landwirt. Beim Landwirt geht diesmal zwar nichts kaputt, er muss jedoch für zwei Tage seine Produktion einstellen. Der Eingriff ist nicht betriebsbezogen, weil sich die Zerstörung des Kabels nicht unmittelbar und zielgerichtet gegen den Betrieb des Landwirts richtet.

Rechtswidrigkeit des Eingriffs

Nachdem Du die Rechtsverletzung bejaht hast, prüfst Du die weiteren Schritte im Prüfungsschema zu § 823 I BGB. Bei der Rechtswidrigkeit musst Du dann nochmal etwas weiter ausholen als üblich. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein Rahmenrecht. Die Rechtswidrigkeit wird nicht durch den Eingriff indiziert. Stattdessen ist im Rahmen einer umfangreichen Güter- und Interessenabwägung festzustellen, ob der Eingriff rechtswidrig ist. 

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