Rücknahme Verwaltungsakt - § 48 VwVfG

Jun 15, 2023
 

Aufhebung eines Verwaltungsaktes

Die Aufhebung eines VA ist der Oberbegriff für die Rücknahme (§ 48 VwVfG) und den Widerruf (§ 49 VwVfG) eines Verwaltungsaktes. Mit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde wird die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes beendet. § 48 VwVfG (Rücknahme) greift bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt. § 49 VwVfG (Widerruf) greift bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt. In diesem Beitrag erklären wir Dir, wie das Schema zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG aussieht und was die einzelnen Voraussetzungen bedeuten.

Rücknahme Verwaltungsakt Schema

Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG) prüfst Du nach folgendem Prüfungsschema:

A. Ermächtigungsgrundlage

B. Formelle Rechtmäßigkeit

I. Zuständigkeit

II. Verfahren (insb. Anhörung, § 28 VwVfG)

III. Form

C. Materielle Rechtmäßigkeit

I. Tatbestandsvoraussetzungen

1. Rechtswidrigkeit Ausgangs-VA

2. Belastend/Begünstigend

3. Geldleistung

4. Kein Vertrauensschutz

5. Frist (§ 48 IV VwVfG) 

II. Rechtsfolge

Weil die Rücknahme eines Verwaltungsaktes selber ein Verwaltungsakt ist, prüfst Du die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Verwaltungsaktes auch nach dem Schema zur Rechtmäßigkeit eines VA (Ermächtigungsgrundlage, Formelle Rechtmäßigkeit, Materielle Rechtmäßigkeit).

 

Ermächtigungsgrundlage für Rücknahme

Weil die Rücknahme eines Verwaltungsaktes selbst auch ein Verwaltungsakt ist, muss die Behörde hier auch den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 III GG) beachten. Die Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist § 48 VwVfG.

Formelle Rechtmäßigkeit Rücknahme VA

Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit prüfst Du die Zuständigkeit, das Verfahren und die Form. Sachlich zuständig für die Rücknahme ist die Behörde, die den Ausgangs-VA erlassen hat (Actus-Contrarius-Gedanke). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 48, 3 VwVfG. Beim Verfahren musst Du insbesondere § 28 VwVfG (Anhörung) beachten: Der Adressat der Rücknahme muss grundsätzlich vor der Rücknahme angehört werden. Bei der Form gibt es keine Besonderheiten.

Materielle Rechtmäßigkeit

Bei der materiellen Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Verwaltungsaktes prüfst Du die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen von § 48 VwVfG.

Tatbestandsvoraussetzungen § 48 VwVfG

Welche Voraussetzungen Du prüfen musst, hängt davon ab, welche Form von Ausgangs-Verwaltungsakt vorliegt. Bei einem rechtswidrigen, belastenden VA richten sich die Voraussetzungen nach § 48 I 1 VwVfG. Ein rechtswidriger, begünstigender VA, der eine Geldleistung zum Gegenstand kann nur unter den Voraussetzungen von § 48 I 2, II, IV VwVfG zurückgenommen werden. Und ein rechtswidriger, begünstigender VA, der keine Geldleistung zum Gegenstand kann unter den Voraussetzungen von § 48 I 2, III VwVfG zurückgenommen werden.

Rechtswidrigkeit des Ausgangs-Verwaltungsaktes

Im ersten Schritt prüfst Du immer inzident, ob der Ausgangs-Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Das prüfst Du nach dem bekannten Schema in drei Schritten: Ermächtigungsgrundlage, Formelle Rechtmäßigkeit und materielle Rechtmäßigkeit.

Belastender oder begünstigender Verwaltungsakt

Im zweiten Schritt musst Du abgrenzen, ob der Ausgangs-Verwaltungsakt belastend oder begünstigend gewesen ist. Begünstigend ist ein Verwaltungsakt, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 I 2 VwVfG). Ist der Verwaltungsakt nicht begünstigend, ist er automatisch belastend. In diesem Falle liegen bereits alle Voraussetzungen für die Rücknahme vor. Nur, wenn ein begünstigender Ausgangs-Verwaltungsakt vorliegt, musst Du weiter prüfen.

Geldleistung

Bei einem begünstigenden Ausgangs-Verwaltungsakt musst Du differenzieren, ob er eine Geldleistung zum Gegenstand hat (z.B. Subvention) oder nicht. Denn nur bei einer Geldleistung greift der Vertrauensschutz nach § 48 II VwVfG.

Vertrauensschutz (§ 48 II VwVfG)

Ein begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zum Gegenstand hat, kann nur zurückgenommen werden, wenn der Bürger sich nicht auf Vertrauensschutz (§ 48 II VwVfG) berufen kann. Ob dies der Fall ist, ermittelst Du in drei Schritten: Erstens Prüfst Du, ob der Bürger tatsächlich auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Zweitens prüfst Du, ob ein Ausschlussgrund des § 48 II 3 VwVfG vorliegt. Drittens nimmst Du eine Interessenabwägung vor. Dabei wägst Du das Interesse des Bürgers am Bestand des Verwaltungsaktes mit dem Interesse der Behörde an der Aufhebung des Verwaltungsaktes (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) miteinander ab. Dabei ist das Vertrauen des Bürgers i.d.R. schutzwürdig, wenn er die Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 II 2 VwVfG).

Rücknahmefrist (§ 48 IV VwVfG) 

Ein begünstigender Verwaltungsakt kann nur innerhalb eines Jahres zurückgenommen werden. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde Kenntnis von allen Umständen erlangt, die die Rücknahme rechtfertigen. 

Rechtsfolge

Ob die Behörde den Verwaltungsakt im Ergebnis wirklich aufhebt, steht in ihrem Ermessen. Dabei musst Du prüfen, ob die Behörde ermessensfehlerfrei gehandelt hat.

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