Sonderrechtsverhältnis - Definition und Fallgruppen

Jun 13, 2023
 

Personen, die in einem besonders engen Verhältnis zum Staat stehen, stehen in einem sogenannten Sonderrechtsverhältnis (auch Sonderstatusverhältnis oder besonderes Gewaltverhältnis) zum Staat. Beispiel: Schüler, Lehrer, Soldaten, Strafgefangene. Ob ihnen gegenüber ein Verwaltungsakt erlassen werden kann, ist aufgrund der Außenwirkung problematisch. Du erinnerst Dich an die Definition zur Außenwirkung eines Verwaltungsakts: Der Verwaltungsakt entfaltet Außenwirkung, wenn Rechte oder Pflichten für Personen begründet werden, die außerhalb der Verwaltung stehen. Hiermit grenzt Du den Verwaltungsakt von innerdienstlichen Weisungen und Verwaltungsvorschriften ab. 

Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis 

Nach der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis werden Personen, die in einem besonderen Gewaltverhältnis (Sonderrechtsverhältnis oder Sonderstatusverhältnis) zum Staat stehen als Teil des Staates angesehen. Somit entfalten Maßnahmen gegen diese Personen keine Außenwirkung und sie können sich nicht auf Grundrechte berufen. Diese Lehre ist aber abzulehnen, da der Staat nach Art. 1 Abs. 3 GG uneingeschränkt grundrechtsgebunden ist.

Die Lehre vom Sonderrechtsverhältnis wird also nicht nur bei der Außenwirkung eines Verwaltungsaktes relevant, sondern auch bei Grundrechten wenn sich z.B. ein Lehrer auf Grundrechte berufen will.

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Lehre vom Grund- und Betriebsverhältnis

Die Lehre vom Sonderstatusverhältnis wird heute nicht mehr vertreten. Stattdessen unterscheidet die heute herrschende Meinung zwischen dem Grundverhältnis und dem Betriebsverhältnis. Nur, wenn das Grundverhältnis betroffen ist, wird die Außenwirkung bejaht. Das Grundverhältnis ist betroffen, wenn durch die Maßnahme die persönliche Rechtsstellung des Adressaten geregelt wird (Beispiel: Versetzung). Wenn das Betriebsverhältnis betroffen ist (Beispiel: Umsetzung), liegt keine Außenwirkung vor. 

 

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