Tierhalterhaftung - Schema § 833 BGB
Feb 05, 2024Wusstest Du, dass es richtig riskant ist, Tiere zu halten? Klar ist es schön, mit seinem Hund oder seiner Katze zu kuscheln, aber wenn Du nicht aufpasst, musst Du ganz schnell Schadensersatz zahlen. Unter welchen Voraussetzungen der Tierhalter haftet, haben wir Dir in diesem Blog-Beitrag erklärt. So viel nur vorab: Haustier heißt nicht Haustier!
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Schema Haftung des Tierhalters (§ 833 BGB)
I. Rechtsgutsverletzung
II. Tierhalter
III. Tierspezifische Gefahr
IV. Keine Exkulpation
Voraussetzung 1: Rechtsgutsverletzung
Erstens muss eine Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung vorliegen. Diese Begriffe kennst Du so auch schon von § 823 Abs. 1 BGB. Hier ergeben sich für das Schema zur Tierhalterhaftung also keine Besonderheiten.
Voraussetzung 2: Tierhalter
Der Anspruchsgegner muss Tierhalter sein. Tierhalter ist, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Die vorübergehende Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft ist unerheblich.
Voraussetzung 3: Tierspezifische Gefahr
Der Schaden muss auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren selbstständigen Verhalten beruhen. Beispiel: Ein Hund beißt Dich.
Voraussetzung 4: Keine Exkulpation
§ 833 BGB unterscheidet zwei verschiedene Arten von Tieren: Zum einen gibt es Nutztiere (das Gesetz nennt diese Tiere "Haustier"). Das sind Tiere die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Beispiel: Kühe oder Schweine eines Landwirts. Bei Nutztieren ist der Tierhalter schutzwürdiger, also bekommt er nach § 833 S. 2 BGB die Möglichkeit, sich zu exkulpieren. So wie z.B. bei § 831 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Tierhalter kann sich exkulpieren, wenn er darlegt, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Handelt es sich bei dem Tier aber nicht um ein Nutztier, sondern um ein sogenanntes Luxustier (z.B. Hund oder Katze), dann kann sich der Tierhalter nicht exkulpieren. Es handelt sich insoweit um eine Gefährdungshaftung.
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