Verbotsgesetz (§ 134 BGB)
Sep 13, 2023Definition Verbotsgesetz
Der Begriff Verbotsgesetz setzt sich zusammen aus „Gesetz“ und „Verbot“. Ein Gesetz ist jede Rechtsnorm im Sinne von § 2 EGBGB. Der Verbotscharakter der Norm ist gegeben, wenn sich durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Rechtsordnung den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte missbilligt. Beispiel: A verkauft an B gestohlene Sachen. Beide wissen, dass der Dieb D die Sachen zuvor gestohlen hatte. Dieses Verhalten stellt nach § 259 StGB ein verbotenes Verhalten dar, so dass der Kaufvertrag nach § 134 BGB nichtig ist.
Rechtsfolge Verbotsgesetz
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein Verbotsgesetz verstößt, nichtig, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Du musst daher immer durch Auslegung ermitteln, ob der Verstoß nach dem Sinn und Zweck der Norm tatsächlich zur Nichtigkeit führen soll.
Dabei musst Du auch im Rahmen von § 134 BGB das Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten. Wenn das Verbotsgesetz den Inhalt des Rechtsgeschäfts verbietet, ist grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Die rechtsgrundlosen Verfügungen werden dann über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückabgewickelt. Die Auslegung des Verbotsgesetzes kann aber auch ergeben, dass ebenfalls das Verfügungsgeschäft nichtig sein soll.
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