Verdachtsformen im Strafprozess

Feb 07, 2024
 

In diesem Video lernst Du, welche Verdachtsformen die StPO kennt und wann die relevant sind. Eine der häufigsten Zusatzfragen in Klausuren und eine gern gefragte Frage in der mündlichen Prüfung.

Definition Anfangsverdacht

Der Anfangsverdacht (§ 152 StPO) liegt immer dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist. Wenn der Anfangsverdacht vorliegt, wird das Ermittlungsverfahren nach 152 StPO eingeleitet. Zudem ist  die Staatsanwaltschaft nach 160 StPO dazu verpflichtet, den Sachverhalt auszuwerten. Außerdem kann sie ab jetzt die Zwangsmaßnahmen durchführen, also z.B. eine Wohnung durchsuchen.

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Definition hinreichender Tatverdacht

Hinreichender Tatverdacht heißt: Die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Beschuldigten ist wahrscheinlicher als sein Freispruch. Wenn die Wahrscheinlichkeit größer als 50% ist, dass der Beschuldigte im Verfahren verurteilt wird, liegt ein hinreichender Tatverdacht vor.

Relevant ist der hinreichende Tatverdacht in zwei Fällen. Erstens erhebt die Staatsanwaltschaft nach § 170 I StPO Anklage, wenn der hinreichende Tatverdacht vorliegt. Und zweitens eröffnet das Gericht nach § 203 StPO das Hauptverfahren, wenn es auch zum Ergebnis kommt, dass der hinreichende Tatverdacht gegeben ist.

Definition dringender Tatverdacht 

Die dritte Verdachtsform ist der dringende Tatverdacht. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Tat als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Dieser dringende Tatverdacht ist eine der Grundvoraussetzungen, um jemanden in Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) zu stecken.

 

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