Verfahrensgrundsätze StPO

Feb 07, 2024
 

1. Offizialprinzip (§ 152 I StPO)

Das Offizialprinzip, auch Offizialmaxime genannt, sagt folgendes aus: Es ist Aufgabe des Staates in Form der Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufzunehmen und gegebenenfalls einen Prozess einzuleiten. Dabei entscheidet die Staatsanwaltschaft, wer, wann und weswegen angeklagt wird. Eine Ausnahme davon stellt das Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO) dar. Das Gegenteil vom Offizialprinzip ist die Dispositionsmaxime im Zivilprozess.

2. Legalitätsprinzip (§§ 152 II, 160 StPO)

Nach dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht dazu verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen. 

3. Akkusationsprinzip (§§ 151, 264 StPO)

Anklageerhebung und Urteilsfindung werden durch verschiedene Organe wahrgenommen (Staats-anwaltschaft und Gericht). Das Gegenteil davon ist das Inquisitionsprinzip.

4. Untersuchungsgrundsatz (§ 244 II StPO)

Die Strafverfolgungsbehörden haben den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Gegenteil davon ist der Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz im Zivilprozess.

5. Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO)

Das Urteil darf nur auf den Gründen beruhen, die mündlich vorgetragen und erläutert wurden.

6. Unmittelbarkeit (§§ 261, 250 StPO)

Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit darf das Urteil nur auf Wahrnehmungen gestützt werden, die die Richter während der Hauptverhandlung gemacht haben (Formelle Unmittelbarkeit). Zudem ist immer das tatnächste Beweismittel zu wählen (Materielle Unmittelbarkeit).

7. Freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO)

Das Gericht trifft seine Entscheidung nach seiner freien Überzeugung. Eine Ausnahme davon stellen z.B. Beweisverwertungsverbote dar.

8. In dubio pro reo

Aus § 261 StPO, Art. 20 III GG und Art. 6 II EMRK wird hergeleitet, dass der Angeklagte so lange als unschuldig gilt, bis seine Schuld festgestellt wurde. Hat das Gericht berechtigte Zweifel an der Schuld des Angeklagten, muss das Gericht den Angeklagten freisprechen.

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