Versäumnisurteil gegen den Kläger - Schema
Feb 12, 20241.) Antrag des Beklagten (§ 330 ZPO)
Der Beklagte muss den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger beantragen.
2.) Säumnis des Klägers
Der Kläger ist säumig, wenn er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint (§ 331 I 1 ZPO) oder nicht verhandelt (§ 333 ZPO).
3.) Kein Ausschluss (§§ 335, 337 ZPO)
Der Erlass eines Versäumnisurteils darf nicht nach den §§ 335, 337 ZPO ausgeschlossen sein.
4.) Zulässigkeit der Klage
Ist die Klage nicht zulässig, wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen (unechtes VU).
Unterschiede zum VU gegen den Beklagten
Du kannst Dir merken: Es gibt drei wesentliche Unterschiede, wenn des Versäumnisurteil gegen den Kläger und nicht den Beklagten erlassen wird: Erstens muss es ein Antrag des Beklagten sein und nicht des Klägers, also § 330 ZPO statt § 331 ZPO. Zweitens gibt es nur zwei Arten der Säumnis. Nichtanzeigen der Verteidigungsbereitschaft gibt’s nicht, weil der Kläger sich nicht verteidigt, sondern angreift. Und drittens prüfst Du nicht die Schlüssigkeit der Klage.
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