Verwaltungsakt Definition und Merkmale

Jun 12, 2023
 

Was ist ein Verwaltungsakt?

Nach § 35 S. 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt wie folgt definiert: Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 

Merkmale Verwaltungsakt

Der Verwaltungsakt hat sechs verschiedene Merkmale: Hoheitliches Handeln, Behörde, Regelung, Einzelfall, Öffentlich-rechtliches Handeln, Außenwirkung. Liegt eines der Merkmale nicht vor, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

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Merkmal 1: Hoheitliches Handeln 

Hoheitlich bedeutet, dass die Behörde einseitig, also im Über-Unterordnungsverhältnis handelt. Mit diesem Merkmal grenzt Du den Verwaltungsakt vom öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.

Merkmal 2: Behörde

Eine Behörde ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Kein Verwaltungsakt ist also eine Maßnahme einer Privatperson (z.B. Aufstellen eines Halteverbotsschildes auf Privatparkplatz durch Bürger (Schein-Verwaltungsakt)).

Merkmal 3: Regelung

Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Rechtsfolge kann ein Ge- oder Verbot, eine Feststellung oder auch die Begründung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses sein. Mit diesem Merkmal grenzt Du den Verwaltungsakt vom Realakt ab. Kein Verwaltungsakt ist z.B. die Zahlung von Geld durch eine Behörde, da an diese Maßnahme keine Rechtsfolge geknüpft ist.

Merkmal 4: Einzelfall

Ein Verwaltungsakt ist in der Regel konkret-individuell. Das bedeutet es wird ein konkreter Sachverhalt geregelt und die Maßnahme richtet sich an eine bestimmte oder bestimmbare Person. Der Verwaltungsakt kann aber auch konkret-generell oder abstrakt-individuell sein. Kein Einzelfall liegt jedenfalls vor, wenn die Maßnahme abstrakt-generell ist, also einen abstrakten Sachverhalt regelt und sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet. Dann handelt es sich um eine Satzung oder Rechtsverordnung.

Eine besondere Form des Verwaltungsakts ist die Allgemeinverfügung. Das Erklärvideo zur Allgemeinverfügung kannst Du Dir hier anschauen.

Merkmal 5: Öffentlich-Rechtliches Handeln

Die Behörde handelt öffentlich-rechtlich, wenn die Ermächtigungsgrundlage öffentlich-rechtlich ist. Hiermit grenzt Du den Verwaltungsakt vom privatrechtlichen Handeln der Behörde ab.

Merkmal 6: Außenwirkung

Der Verwaltungsakt entfaltet Außenwirkung, wenn Rechte oder Pflichten für Personen begründet werden, die außerhalb der Verwaltung stehen. Hiermit grenzt Du den Verwaltungsakt von innerdienstlichen Weisungen und Verwaltungsvorschriften ab. In manchen Problemfällen (z.B. bei Schülern, Beamten, Soldaten oder Strafgefangenen) ist es umstritten, wie man die Außenwirkung genau bestimmt. Die verschiedenen Ansichten haben wir Dir in einem eigenen Video erklärt, was Du Dir hier anschauen kannst..

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