Zugangsvereitelung
Oct 30, 2023Stell Dir vor: Dein Vermieter will Dich aus der Wohnung schmeißen und Dir kündigen. Damit seine Kündigung nie bei Dir ankommt, klebst Du einfach Deinen Briefkasten zu. Aber ist das eine kluge Idee?
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Grundsätzlich gilt: Der Empfänger muss Vorrichtungen für den Empfang von Willenserklärungen bereitstellen, wenn er den Zugang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen erwartet. Macht er das nicht, sondern verhindert den Zugang der Willenserklärung, nennt man das Zugangsvereitelung. Welche Rechtsfolge eine Zugangsvereitelung hat, hängt davon ab, welche Form der Zugangsvereitelung vorliegt.
Vorsätzliche Zugangsvereitelung
Bei einer vorsätzlichen Zugangsvereitelung verhindert der Empfänger den Zugang der Willenserklärung vorsätzlich (z.B. Briefkasten zukleben). In diesem Fall wird der Zugang der Willenserklärung fingiert. Diese Zugangsfiktion wird gestützt auf den Rechtsgedanken von § 162 I BGB. Die Willenserklärung gilt in dem Moment als zugegangen, wo sie ohne die Zugangsvereitelung zugegangen wäre. Weil der Zugang fingiert wird, muss der Erklärende kein zweites Mal versuchen, die Willenserklärung zum Empfänger zu bringen.
Zufällige Zugangsvereitelung
Bei der zufälligen Zugangsvereitelung (oder auch: fahrlässige Zugangsvereitelung) wird der Zugang durch eine fehlerhafte Empfangseinrichtung verhindert, ohne dass der Empfänger dies vorsätzlich herbeigeführt hat (z.B. Klingelschild abgefallen). Hier kommt es zu einer Rechtzeitigkeitsfiktion. Gestützt wird diese Fiktion auf den Rechtsgedanken von § 242 BGB. Der Erklärende muss einen zweiten Zustellungsversuch unternehmen. Geht die zweite Erklärung zu, wird so getan, als wäre diese Erklärung rechtzeitig zugegangen.
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